Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14

Der Gemeinderat Effeltrich nimmt den Antrag auf isolierte Befreiung zur Kenntnis.

Das geplante Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes Wohngebiet „Mühlbachwiesen“ und ist somit nach § 30 BauGB zu beurteilen, welcher Vorhaben erlaubt, wenn die Erschließung gesichert ist und die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden.

 

Nach Art. 57 Abs. 1 Ziff. 7 Buchst. a BayBo sind Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich verfahrensfrei zulässig. Dem Vorhaben stehen aber als unmittelbar geltendes Recht Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 1 BauGB) entgegen.

 

Der Antragsteller möchte einen Doppelstabmattenzaun auf der Grundstücksgrenze in der Farbe Anthrazit, mit einer Höhe von 1 m aufstellen.

Der Bebauungsplan gibt folgende Festsetzungen vor:

„An den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen sind kunststoffummantelte Maschendrahtzäune mit einer max. Höhe von 1,2 m zulässig.“

 

Die Befreiung kann erteilt werden, wenn sie städtebaulich vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 

Für die Erteilung der Befreiung und den Erlass des Bescheides ist die Gemeinde Effeltrich gemäß Art. 63 Abs. 3 BayBO, Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG zuständig.

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.


Beschluss:

Der Gemeinderat Effeltrich erteilt sein Einvernehmen zu der beantragten Befreiung vom Bebauungsplan Wohngebiet „Mühlbachwiesen“ wie beantragt. Dem Bau eines Doppelstabsmattenzaunes auf der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück Fl.Nr. 1414/18 Gkg. Effeltrich (Mühlbachwiesen 27/27a); BVZ 6-2024-EFF wird zugestimmt.