Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11

Der Gemeinderat Poxdorf nimmt den Bauantrag zur Kenntnis.

 

Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich und ist somit nach § 35 BauGB zu beurteilen.

 

Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

 

Geplant ist die Errichtung einer weiteren Halle für die landwirtschaftliche Nutzung, auf Grund der Expansion der bestehenden Baumschule und somit die Schaffung zusätzlicher Lagerkapazitäten.

 

Ob die hierfür benötigte Privilegierung des Antragsstellers vorliegt, kann nicht von der Gemeinde überprüft werden, dies erfolgt durch das Amt für Landwirtschaft.

Aus gemeindlicher Sicht bestehen keine Zweifel an der Privilegierung.

 

Sollte keine Privilegierung vorliegen, richtet sich die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB,

demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist.

 

Öffentliche Belange stehen nach aktuellem Kenntnisstand nicht entgegen.

 

Eine ausreichende Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB ist hinsichtlich der Zufahrt

Vorhanden.

Das Oberflächenwasser ist auf dem eigenen Grundstück zurückzuhalten. Nach der vorliegenden Planung, wird dieses in das bestehende Löschwasserbecken und in die bestehende Zisterne eingeleitet, ob das vorhandene Volumen ausreichend ist, muss geprüft werden.

 

Die Löschwasserversorgung ist durch das vorhanden Löschwasserbecken gegeben, jedoch muss geprüft werden, ob das vorhandene Volumen ausreicht.

 

 

 


Beschluss:

Der Gemeinderat Poxdorf erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung; Neubau einer Halle für die landwirtschaftliche Nutzung auf den Grundstücken Fl.Nr. 582 und Fl.Nr. 583 Gkg. Poxdorf: BVZ 1-2024-POX entsprechend der eingereichten Planungsunterlagen unter der Voraussetzung, dass die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB vorhanden ist.

Das Oberflächenwasser ist auf dem eigenen Grundstück zurückzuhalten oder unschädlich in einen Vorfluter abzuleiten. Die Löschwasserversorgung muss selbst sichergestellt werden.