Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10

Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis.

 

Das geplante Vorhaben befindet sich im Bereich des Bebauungsplans „Am Mühlweiher II“ und ist somit nach § 30 BauGB zu beurteilen, welcher Vorhaben erlaubt, wenn die Erschließung gesichert du die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden.

 

Der Antragsteller möchte einen Doppelstabmattenzaun (1,80 m Höhe) an der südlichen Grundstücksgrenze zur Straße in Anthrazit, teilweise mit Sichtschutzstreifen errichten.

 

Nach Art. 57 Abs.1 Nr. 7 Buchst. a BayBO sind Mauern, einschließlich Stützmauern,

Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände mit einer Höhe von bis zu 2m, außer

im Außenbereich, verfahrensfrei zulässig.

Dem Bauvorhaben stehen die Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 30 Abs.1 BauGB)

entgegen. Hiernach darf die Höhe der Einfriedung maximal 1,5 m über dem Straßenniveau liegen und als Maschendrahtzaun erfolgen.

 

Die Befreiung kann erteilt werden, wenn sie städtebaulich vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Für die Erteilung der Befreiung und dem Erlass des Bescheides ist die Gemeinde Poxdorf zuständig. (Art. 63 Abs. 3 BayBO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG)

Die Befreiungen wurden im Bebauungsplangebiet bereits erteilt.

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zu den beantragten Befreiungen hinsichtlich der Zaunart und Zaunhöhe des Bebauungsplanes „Am Mühlweiher II“ wie beantragt. Der Errichtung eines Doppelstabmattenzaun (1,80 m Höhe) an der südlichen Grundstücksgrenze zur Straße in Anthrazit, teilweise mit Sichtschutzstreifen, auf dem Grundstück Fl.Nr. 84/12 Gkg. Poxdorf (Mühlweiherstraße 26); BVZ 13-23-PO wird zugestimmt