Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Der Gemeinderat nimmt den Antrag zur Kenntnis.

 

Das geplante Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Althof II“ und ist somit nach § 30 BauGB zu beurteilen, welcher Vorhaben erlaubt, wenn die Erschließung gesichert ist und die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten werden.

 

Nach Art. 57 Abs.1 Nr.1 Buchst. a BayBO sind Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich verfahrensfrei zulässig. Dem Bauvorhaben stehen aber als unmittelbar geltendes Recht die Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 30 Abs.1 BauGB) entgegen.

 

Der Antragsteller möchte ein Gartenhaus (4,66m * 3m mit einer Höhe von 2,09m) an der südöstlichen Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 1373/4 Gkg. Effeltrich errichten.

 

Das Gartenhaus befindet sich außerhalb des Baufensters. Befreiungen sind diesbezüglich bereits erteilt worden.

 

Außerdem möchte der Antragsteller einen Sichtschutz (2m Höhe) an der Grenze zu den Grundstücken Fl.Nr. 1372/11 und Fl.Nr. 1372/22 aus Metall errichten.

 

Nach Art. 57 Abs.1 Nr. 7 Buchst. a BayBO sind Mauern, einschließlich Stützmauern, Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände mit einer Höhe von bis zu 2m, außer im Außenbereich, verfahrensfrei zulässig.

Dem Bauvorhaben stehen die Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 30 Abs.1 BauGB) entgegen. Hiernach darf die Höhe der Einfriedung maximal 0,7m über dem Straßenniveau liegen. Befreiungen hinsichtlich der Zaunhöhe wurden bereits erteilt, allerdings nicht in dieser Höhe. Die Höhe begründet sich durch die unterschiedliche Höhenlage der Grundstücke (Hanglage).

 

Die Befreiung kann erteilt werden, wenn sie städtebaulich vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen, mit dem öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Für die Erteilung der Befreiung und den Erlass des Bescheides ist die Gemeinde Effeltrich zuständig. (Art. 63 Abs. 3 BayBO, Art. 3 Abs. 1 Nr.1 BayVwVfG).

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.

 

 


Beschluss:

Die Gemeinde Effeltrich erteilt sein Einvernehmen zu den beantragten Befreiungen vom Bebauungsplan „Althof II“ wie beantragt.

Der Errichtung eines Gerätschuppens (466 cm * 300 cm * 209 cm, Länge x Breite x Höhe), an der südöstlichen Grundstücksgrenze, außerhalb der Baugrenze und die Errichtung eines Sichtschutzes an der Grenze zu den Grundstücken Fl.Nr. 1372/11 und Fl.Nr. 1372/22, mit 2m Höhe aus Metall, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1372 Gkg. Effeltrich (Beethovenring 19); BVZ 8-23-EFF wird zugestimmt.