Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1, Anwesend: 13

Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis.

 

Das Vorhaben liegt weder im Zusammenhang bebauter Ortsteile, noch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und ist demnach nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, eine ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

 

Die Privilegierung wird durch das Amt für Landwirtschaft geprüft.

Eine ausreichende Wegemäßige Erschließung ist gesichert.

 

Die Löschwasserversorgung kann von der Gemeinde nicht gewährleistet werden, diese ist selbst sicherzustellen. (Ggf. durch Löschwasserbecken o. ä.)

 

Eine der Berghallen liegt nach Lageplan auf dem Anliegerweg „Memlfuhrweg“. Der tatsächliche Verlauf des Weges unterscheidet sich jedoch deutlich vom Lageplan.

 

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.


Beschluss:

Die Gemeinde Effeltrich erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung; Neubau / Anbau „Maschinen-Bergehalle I + II“ und nur zu dieser Nutzung, auf den Grundstücken Fl.Nr. 71, 70/2 und 140 jeweils Gkg. Gaiganz; BVZ 6-23-EF entsprechend der eingereichten Planungsunterlagen unter der Voraussetzung, dass die Löschwasserversorgung selbst sichergestellt wird und der Anliegerweg Fl.Nr. 70/2 Gkg. Gaiganz weiterhin nutzbar bleibt, ggf. muss der Weg nach dem tatsächlich vorhandenen Verlauf neu eingemessen werden, anfallende Kosten hat der Bauherr zu tragen.