Sitzung: 30.03.2023 GV/034/2023
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Anwesend: 6
Die
Eheschließungen durch die Standesbeamten der VGem Effeltrich finden
grundsätzlich im Rathaus Effeltrich (im großen Sitzungssaal/Trauzimmer) sowie
in dem Rathaus Poxdorf statt. Dies sind die gesetzlichen Trauorte nach dem
Personenstandsrecht.
Durch die Umbaumaßnahme im Rathaus Effeltrich sind Eheschließungen bis auf weiteres in diesem Gebäude nicht möglich. Sämtliche Paare müssen in den derzeit einzig vorhandenen Trauraum im Rathaus Poxdorf. Leider ist diese Räumlichkeit nicht behindertengerecht ausgebaut.
Die Verwaltung zieht für die Umbauphase in den alten ehemaligen Kindergarten der Gemeinde Poxdorf.
Um auch in diesen Räumlichkeiten Eheschließungen durchzuführen, wird von Seiten des Standesamtes angedacht die beiden Zimmer der Bürgermeister (Eheschließungsstandesbeamten) offiziell zu widmen. Hier wäre auch ein behindertengerechter Zugang vorhanden.
Beide Räume erfüllen die Voraussetzungen des § 14
Abs. 2 Personenstandsgesetz i.V.m. Nr. 14.1.1 der Verwaltungsvorschriften in vollem Umfang. Die Ehe kann in
entsprechender würdiger Form durch den Standesbeamten(in) vorgenommen werden.
Neben den beiden
Zimmern im Übergangsrathaus würde die Gemeinde Effeltrich gerne die Flurkapelle
„Achtsam am Weg“ für Trauungen widmen und der VGem zur Verfügung stellen.
Für Trauzimmer
außerhalb vom Rathaus sind nachfolgende Anforderungen zu stellen:
Gemäß § 14
Abs. 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) soll die Eheschließung in einer der
Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Standesbeamten(in) eine
ordnungsgemäße Vornahme der Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden. Die
Entscheidung, welcher Ort außerhalb des Standesamtes zur Vornahme von Eheschließungen
bestimmt wird, stellt eine Widmung im Sinne eines personenstandsrechtlichen
Organisationsaktes dar, durch den der bezeichnete Ort als Eheschließungsort
zugelassen wird. Für diese Entscheidung ist der VGem Rat zuständig (§ 1 Abs. 2
PStG, Art. 1 Satz 1 AGPStG, Art. 4 Abs. 1 VGemO)
Nach der Rechtsprechung ist das Kriterium der
„würdigen Form“ i.S.d. § 14 PStG dabei an dem Anstandsgefühl und Empfinden der
Allgemeinheit zu orientieren.
„Ordnungsgemäß“ im Sinne des § 14 Abs. 2 PStG
bedeutet, dass
·
die Zuständigkeit des Standesbeamten(in) nicht
in Frage steht
·
der Eheschließungsort sich innerhalb des
Zuständigkeitsbereichs des Standesamtsbezirks befindet
·
die Beurkundung nicht gefährdet ist (frei von
äußeren Einflüssen/Witterung)
·
die Trauung weder optisch noch akustisch von
Außenstehenden verfolgt werden kann (Datenschutz)
· der Standesbeamte(in) die Dispositionsbefugnis, die Sachherrschaft und auch die Ordnungsgewalt über die gewidmete Örtlichkeit innehaben muss (Gleichbehandlungsgrundsatz – jedem heiratswilligen Paar muss die Eheschließung an diesem Eheschließungsort ermöglicht werden)
Daneben teilt die Verwaltung noch folgenden Sachverhalt mit. Die Kapelle befindet sich im Außenbereich von Effeltrich (zwischen Effeltrich und Hetzels) und ist im Privatbesitz vom Verein Achtsamkeit am Weg e.V.. Für eine Nutzung durch die VGem müsste eine Nutzungsvereinbarung getroffen werden. Der Verein ist hierfür grundsätzlich bereit.
Die Zufahrt erfolgt über einen landwirtschaftlichen Weg, der auch als Fuß- und Radweg genutzt wird. Hierfür müssten evtl. Regelungen (Berechtigungsscheine) getroffen werden. Parkplätze sind vor Ort vorhanden. Sanitäre Anlagen sind nicht vor Ort vorhanden.
Beschluss:
Die
Gemeinschaftsversammlung beschließt die beiden Zimmer der Bürgermeister im
Übergangsrathaus Poxdorf, Schulstraße 6 in 91099 Poxdorf als offiziellen
Trauort für standesamtliche Eheschließungen zu widmen.
Die
Gemeinschaftsversammlung beschließt die Flurkapelle als offiziellen Trauort für
standesamtliche Eheschließungen zu widmen unter der Voraussetzung der
Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
Des
Weiteren werden nachfolgende Konditionen für die Kapelle festgesetzt:
·
Diese Trauungen werden ausschließlich von den
Bürgermeistern als Eheschließungsstandesbeamte vorgenommen.
·
Mit den
Eigentümern der Kapelle ist eine Nutzungsvereinbarung zu schließen.
·
Kosten,
welche der Kapellenverein dem Standesamt in Rechnung stellt, werden den Paaren
in identischer Höhe weiterverrechnet.
·
Die Ausstattung erfolgt in würdiger und dem
Anlass entsprechender Form, welche durch den Verein gestellt wird.
·
Eine individuelle Ausstattung des Trauortes
durch das Brautpaar und das Standesamt ist nicht möglich.
·
Für die Trauungen wird nach dem
Kostenverzeichnis (KVz) Anlage Ziff. 2.II.8/2.2.2 eine Gebühr in Höhe von
100,00 € festgesetzt.
·
Notwendige Fahrtberechtigungen oder andere
notwendige Sondernutzungsgenehmigungen werden separat nach Fahrzeugen ausgestellt.