Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12

Der Gemeinderat nimmt den Antrag auf isolierte Befreiung zur Kenntnis.

Das geplante Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplans „Irrlenwiesen“ und ist somit nach §30 BauGB zu beurteilen, welcher Vorhaben erlaubt, wenn die Erschließung gesichert ist und die Festsetzung des Bebauungsplanes eingehalten werden.

 

Geplant ist die Errichtung einer Schallschutzwand mit einer Höhe von 1,80m aus Stahl und einer Länge von 6m aus Aluminium und Glas, an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Irrlenwiesen 13.

Nach dem Bebauungsplan sind an den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen kunststoffummantelte Maschendrahtzäune mit einer max. Höhe von 1,2m zulässig.

Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO sind Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwände mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich verfahrensfrei zulässig. Die Lärmschutzwand ist laut Antragssteller aufgrund der Wärmepumpe des Nachbarn notwendig, da diese nur mit einem geringen Abstand von der Grenze (0,5m) aufgestellt ist.

 

Auch ist die Aufstellung eines Geräteschuppens außerhalb der Baugrenze mit einem Flachdach (Dachneigung von 6 Grad) geplant.

Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) BayBO sind Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich verfahrensfrei zulässig. Dem Bauvorhaben stehen aber als unmittelbar geltendes Recht die Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegen.

Im Bebauungsplan sind für Nebengebäude Satteldächer mit einer Dachneigung die der Neigung des Hauptgebäudedaches entspricht, vorgeschrieben.

 

Folgende Befreiung ist für die Umsetzung des Bauvorhabens notwendig:

- Baufenster

- Dachform des Nebengebäudes

- Zaunhöhe

- Zaunart

 

Die Befreiung kann erteilt werden, wenn sie städtebaulich vertretbar, die Grundzüge der Planung nicht berührt und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Für die Erteilung der Befreiung und dem Erlass des Bescheides ist die Gemeinde Poxdorf zuständig (Art.63 Abs.3 BayBO, Art.13 Abs.1 Nr.1 BayVwVfG)

 

Die Nachbarunterschriften sind unvollständig. Nachbarn, welche durch die Befreiung in Ihren Rechten berührt werden könnten, haben Ihr Einverständnis erteilt.

 


Beschluss:

Der Gemeinderat Poxdorf erteilt sein Einvernehmen zu den beantragten Befreiungen vom Bebauungsplan „Irrlenwiesen“, hinsichtlich der Zaunart, Zaunhöhe und der Errichtung eines Geräteschuppens außerhalb des Baufensters mit einem Flachdach (Neigung= 6 Grad), wie beantragt.

Der Errichtung eines Sichtschutzzaunes und eines Geräteschuppens auf dem Grundstück Fl.Nr. 1033 Gkg. Poxdorf (Irrlenwiesen 11); BVZ 5-23-PO wird zugestimmt.