Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12

Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis.

Das geplante Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Poxdorf Ost“ und ist demnach nach § 30 BauGB zu beurteilen. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten sind und die Erschließung gesichert ist.

 

Für die Umsetzung des Vorhabens sind folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes notwendig:

-       Baufenster

-       Höhe Rohfußboden Erdgeschoss zur Erschließungsstraße

 

Das Doppelcarport befindet sich außerhalb des Baufensters auf der Nordöstlichen Grundstücksgrenze um die Gartenfläche möglichst groß zu halten und die Flächenversiegelung zu minimieren.

 

Aufgrund der Lage des Hauses auf dem Grundstück kann der Bezugspunkt nicht senkrecht zum Straßenniveau der Erschließungsstraße herangezogen werden. Das Straßenniveau wurde daher mit -0,30 und -0,35 festgelegt. Die Fußbodenoberkante liegt bei 0,00m, somit wären die Höhenfestsetzungen der Fußbodenoberkante eingehalten, jedoch wurde aufgrund der Lage des Hauses ein anderer Bezugspunkt gewählt.

 

Befreiungen hinsichtlich des Baufensters wurden bereits erteilt.

Befreiungen hinsichtlich der Höhenlage der Fußbodenoberkante wurden noch nicht erteilt. Aufgrund der Lage des Hauses ist dies jedoch vertretbar.

 

Die beantragten Befreiungen sind städtebaulich vertretbar.

 

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.


Beschluss:

Der Gemeinderat erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung; Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Carport (Haus 1 Westen); auf dem Grundstück Fl.Nr. 845/7 Gkg. Poxdorf (Jahnstraße 41); BVZ 3-23-PO entsprechend der eingereichten Planungsunterlagen.