Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12

Der Gemeinderat nimmt den Antrag zur Kenntnis.

 

Das geplante Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Mühlweiher II“ und ist somit nach § 30 BauGB zu beurteilen, welches Vorhaben erlaubt, wenn die Erschließung gesichert ist und die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. g BayBO sind unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, verfahrensfrei zulässig. Dem Bauvorhaben stehen aber als unmittelbar geltendes Recht die Festsetzungen des Bebauungsplanes (§30 Abs. 1 BauGB) entgegen.

 

Der Antragsteller möchte direkt an sein Haus an der nördlichen Seite ein Türvordach errichten (Höhe: 2,93 m, Tiefe: 1,56 m, 2,42 m). Allerdings liegt es laut den Festsetzungen des Bebauungsplans „Am Mühlweiher II“ außerhalb der Baugrenze und bedarf daher einer Befreiung.

 

Befreiungen können erteilt werden, wenn sie städtebaulich vertretbar sind, die Grundzüge der Planung nicht berühren und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Für die Erteilung der Befreiung und den Erlass des Bescheides ist die Gemeinde Poxdorf zuständig (Art. 63 Abs. 3 BayBO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG).

 

Nachbarrechtliche Belange stehen dem Anbau nicht entgegen. Nachbarunterschriften fehlen.


Beschluss:

Der Gemeinderat Poxdorf erteilt sein Einvernehmen zu der beantragten Befreiung vom Bebauungsplan „Am Mühlweiher II“. Der Errichtung des Türvordaches auf dem Grundstück Fl.Nr. 84/13 Gkg. Poxdorf (Mühlweiherstraße 28); BVZ 2-23-PO wird zugestimmt.