Sitzung: 27.03.2023 GRP/103/2023
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12
Der Gemeinderat nimmt den Antrag zur Kenntnis.
Das geplante Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am
Mühlweiher II“ und ist somit nach § 30 BauGB zu beurteilen, welches Vorhaben
erlaubt, wenn die Erschließung gesichert ist und die Festsetzungen des
Bebauungsplanes eingehalten werden. Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. g BayBO
sind unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie
Hauseingangsüberdachungen,
verfahrensfrei zulässig. Dem Bauvorhaben stehen aber als unmittelbar geltendes
Recht die Festsetzungen des Bebauungsplanes (§30 Abs. 1 BauGB) entgegen.
Der Antragsteller möchte direkt an sein Haus an der nördlichen Seite ein
Türvordach errichten (Höhe: 2,93 m, Tiefe: 1,56 m, 2,42 m). Allerdings liegt es
laut den Festsetzungen des Bebauungsplans „Am Mühlweiher II“ außerhalb der Baugrenze
und bedarf daher einer Befreiung.
Befreiungen können erteilt werden, wenn sie
städtebaulich vertretbar sind, die Grundzüge der Planung nicht berühren und
auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar sind. Für die Erteilung der Befreiung und den Erlass des Bescheides
ist die Gemeinde Poxdorf zuständig (Art. 63 Abs. 3 BayBO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1
BayVwVfG).
Nachbarrechtliche Belange stehen dem Anbau
nicht entgegen. Nachbarunterschriften fehlen.
Beschluss:
Der Gemeinderat Poxdorf erteilt sein Einvernehmen zu der beantragten Befreiung vom Bebauungsplan „Am Mühlweiher II“. Der Errichtung des Türvordaches auf dem Grundstück Fl.Nr. 84/13 Gkg. Poxdorf (Mühlweiherstraße 28); BVZ 2-23-PO wird zugestimmt.