Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11

Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis.

 

Das geplante Vorhaben befindet sich im Zusammenhang bebauter Ortsteile und ist demnach nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit einer Einliegerwohnung, einem Carport und einem Büro.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die Erschließung ist gesichert.

 

Bezüglich der Stellplätze wurde eine Befreiung von § 2 Abs. 7 der Garagen und Stellplatzsatzung der Gemeinde Effeltrich beantragt. Demnach müssen notwendige Stellplätze ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sein.

 

Für das Vorhaben sind vier Stellplätze nachzuweisen, ein Stellplatz für die Einliegerwohnung, ein Stellplatz für das Büro, welches als Reisebüro genutzt werden soll sowie zwei Stellplätze für die Hauptwohnung.

 

Der Stellplatz für das Reisebüro befindet sich jedoch im Zufahrtsbereich des Carports, demnach wäre der Stellplatz im Carport nicht mehr unabhängig befahrbar und nutzbar.

 

Die Abweichung wird wie folgt begründet, der Stellplatz 4 (Reisebüro) wird für die Kunden bereitgestellt, es ist davon auszugehen, dass der Stellplatz 1 (Carport) vom Antragssteller selbst genutzt wird und dieser bei Kundenverkehr stets anwesend ist, somit ist eine unabhängige Nutzung vom Stellplatz 1 (Carport) nicht erforderlich.

 

Abweichungen können erteilt werden, wenn sie unter Berücksichtigungen des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlichen geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

 

Da die Gesamtzahl der nachgewiesenen Stellplätze eingehalten ist und die Begründung für die Abweichung schlüssig ist; empfiehlt die Verwaltung der Abweichung zuzustimmen.

 

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.


Beschluss:

Die Gemeinde Effeltrich erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung; Neubau eines Einfamilienhauses mit 2 Wohneinheiten Carport und Büro; auf dem Grundstück Fl.Nr. 501/18 Gkg. Effeltrich; BVZ 2-23-EF entsprechend der eingereichten Planungsunterlagen. Der Abweichung nach § 2 Abs. 7 der Garagen und Stellplatzsatzung der Gemeinde Effeltrich wird zugestimmt.