Sitzung: 11.10.2021 GRE/097/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 13, Befangen: 1
Der
Gemeinderat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis.
Das Vorhaben liegt im Zusammenhang bebauter Ortsteile und ist nach § 34
BauGB zu beurteilen. Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung
gesichert ist.
Geplant ist die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Erd- und
Obergeschoss und einem Walmdach mit 25 Grad Dachneigung.
Ein
Walmdach ist in der näheren Umgebung (Holzleite 18) bereits vorhanden. In
Vergangenheit wurden in Effeltrich auch bereits abweichende Dachformen im
Innenbereich genehmigt. Die Verwaltung empfiehlt hier genauso zu verfahren.
Durch
den Bau von zwei Häusern wird eine zweite Zufahrt benötigt, hierdurch entfällt
ein Stellplatz in der dort vorhandenen Parkbucht. Der Antragssteller wird
hierfür 10 m² im Anschluss an die Parkbucht an die Gemeinde abtreten um die
Zufahrt zum 2. Gebäude zu kompensieren. Die Kosten für die Verlängerung der
Parkbucht sind vom Antragssteller zu übernehmen.
Das Bauvorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der
Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll in die Eigenart der
näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert.
Beschluss:
Der
Gemeinderat Effeltrich stellt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36
BauGB zum Antrag auf gemeindliche Bauvoranfrage; Errichtung von zwei
Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 1237/4 Gkg. Effeltrich
(Kirchenhölzer 16); BVZ 25-21-EF in Aussicht. Durch den Bau von zwei Häusern
wird eine zweite Zufahrt benötigt, hierdurch entfällt ein öffentlicher Stellplatz
in der dort vorhandenen Parkbucht. Der Antragssteller wird hierfür 10 m² im
Anschluss an die Parkbucht an die Gemeinde auf seine Kosten abtreten um die
Zufahrt zum 2. Gebäude zu kompensieren. Die Kosten für die Verlängerung der
Parkbucht sind vom Antragssteller zu übernehmen.