Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Der Gemeinderat nimmt die Bauvoranfrage zur Kenntnis.

 

Das geplante Vorhaben liegt im Außenbereich und ist demnach nach § 35 BauGB zu beurteilen. Das Vorhaben kann gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist.

Durch das Bauvorhaben werden öffentliche Belange beeinträchtigt (Hochwasser, evtl. Immissionen durch die Gartenbaubetriebe, Flächennutzungsplan).

 

Die nächste Kanalanschlussmöglichkeit besteht in der Forchheimer Straße in ca. 145m Entfernung. Die Kosten hierfür würden die Antragssteller übernehmen. Weiterhin würden Sie die Straße privat Erschließen und auch im Privateigentum belassen.

 

Die Antragssteller merken an, dass diese Bebauung einen Lückenschluss zur anschließenden Baumschule darstelle. Bauplanungsrechtlich ist dies nicht der Fall. Es stellt eine klare Zersiedelung dar, da die südlich und nördlich gelegenen Grundstücke durch landwirtschaftlicher bzw. gartenbaulicher Nutzung geprägt sind. Dies würde man durch eine Wohnbebauung durchbrechen.

 

Weiterhin gibt es bedenken zu den Immissionen bezüglich der beiden Betriebe. Es ist geplant 4 Häuser in die Mitte von zwei Baumschulen zu stellen. Eine im Sinn einer städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderliche Planung ist beim vorliegenden Antrag nicht herzuleiten.

 

Weiterhin ist für die Erschließung des Grundstückes notwendig, dass ein ca. 233 m² großes Grundstück von der Gemeinde abgekauft (Fl.Nr. 169/17 Gkg. Effeltrich) wird und ein Geh- und Fahrtrechts auf einem weiteren Grundstück (Fl.Nr. 282/9 Gkg. Effeltrich) der Gemeinde eingetragen wird.

 

Der Antrag wurde schon einmal in der Gemeinderatssitzung vom 04.12.2017 behandelt. Der Antrag wurde damals mehrheitlich abgelehnt.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher den Antrag abzulehnen und keine Bauleitplanung in Aussicht zu stellen.

 


Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Effeltrich beschließt, eine Einbeziehungssatzung aufzustellen. Der genaue Umfang der Einbeziehungssatzung soll durch ein Ingenieurbüro festgelegt werden. Hinsichtlich der Kosten für die Einbeziehungssatzung, der Erschließung sowie die Erbringung von Ausgleichsflächen ist eine Kostenübernahmeerklärung von den Antragsstellern zu unterzeichnen. Weiterhin ist eine Bauverpflichtung festzusetzen. Die Gemeinde stellt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag zur Behandlung einer gemeindlichen Bauvoranfrage; Errichtung von vier Häusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 1449 Gkg. Effeltrich; BVZ 13-21-EF entsprechend der eingereichten Planungsunterlagen in Aussicht.

Dem Antragsteller ist zu empfehlen, eine förmliche Bauvoranfrage einzureichen.