Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis.

Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang bebauter Ortsteile, demnach ist das Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Auf dem Grundstück ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit Keller-, Erd- und Obergeschoss geplant. Als Dachform ist Walmdach geplant.

 

Das Bauvorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die Erschließung ist gesichert.

 

In der Tektur wurden folgende Dinge geändert:

Der Dachüberstand wurde von 30 auf 70 cm vergrößert, wodurch die Gebäudehöhe etwas erhöht wurde. Weiterhin wurden einige Änderungen an den Fenstern vorgenommen. Die neue Höhe fügt sich ebenfalls in die Eigenart der näheren Umgebung ein.


Beschluss:

Die Gemeinde Effeltrich erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung; Tektur zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelcarport auf dem Grundstück Fl.Nr. 501/16 Gkg. Effeltrich (Peter-Vischer-Ring 17); BVZ 20-20-EF entsprechend der am 22.04.2021 eingereichten Planungsunterlagen.