Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12

Der Gemeinderat Effeltrich nimmt den Antrag auf isolierte Befreiung zur Kenntnis.

Das geplante vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Effeltrich Süd-Ost“ und ist somit nach § 30 BauGB zu beurteilen, welcher Vorhaben erlaubt, wenn die Erschließung gesichert ist und die Festsetzung des Bebauungsplanes eingehalten werden.

Nach Art. 57 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. b BayBO sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich verfahrensfrei zulässig. Dem Bauvorhaben stehen aber als unmittelbar geltendes Recht die Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegen.

 

Für die Umsetzung des Vorhabens ist eine Befreiung der Baugrenze notwendig.

Die Garage befindet sich außerhalb der für Garagen im Bebauungsplan festgelegten Stelle.

Die Befreiung wurde im Bebauungsplan bereits mehrfach erteilt.

 

Die Nachbarunterschriften sind unvollständig.

 

Die bestehende Garage (3,50m x 6,50m) wird abgerissen. An gleicher Stelle wird eine größere Garage (5,50 x 9,00 m) errichtet. Größere Einschränkungen auf Nachbargrundstücke ergeben sich hierdurch nicht.

 

Die Befreiung kann erteilt werden, wenn sie städtebaulich vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Für die Erteilung der Befreiung und dem Erlass des Bescheides ist die Gemeinde Effeltrich zuständig (Art. 63 Abs. 3 BayBO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG).

 


Beschluss:

Der Gemeinderat Effeltrich erteilt sein Einvernehmen zu der beantragten Befreiung bezüglich des Standortes der Garage. Der Errichtung einer Großraumgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1018/2 Gkg. Effeltrich (Birkenstraße 3); BVZ 22-20-EF wird zugestimmt.