Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Anwesend: 7, Befangen: 2

Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) können die Verwaltungsgemeinschaften die Bürgermeister ihrer Mitgliedsgemeinden zu Standesbeamten bestellen. Die Bestellung ist auf die Vornahme von Eheschließungen und Begründung von Lebenspartnerschaften beschränkt.

 

Sie sind befugt, im Zusammenhang mit der Eheschließung und der Begründung von Lebenspartnerschaften sowohl erforderliche Beurkundungen und Eintragungen im Eheregister und im Lebenspartnerschaftsregister vorzunehmen als auch erstmals Personenstandsurkunden auszustellen sowie Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und darauf bezogene Anschlusserklärungen zu beglaubigen oder zu beurkunden.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 AVPStG erlischt die Bestellung spätestens mit Ablauf ihrer Amtszeit. Das bedeutet, dass die Bestellung mit Ablauf des 30.04.2026 erlischt. Im Fall der Wiederwahl gilt die Bestellung bis zur neuerlichen Entscheidung über die Bestellung durch das zuständige Gremium fort.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 AVPStG erfolgt die Bestellung durch die Gemeinschaftsversammlung. Im Standesamtsbezirk Effeltrich können der 1. Bürgermeister der Gemeinde Effeltrich und der 1. Bürgermeister der Gemeinde Poxdorf in der jeweiligen Nachbargemeinde Trauungen vollziehen.

 


Beschluss:

Die Gemeinschaftsversammlung beschließt, den 1. Bürgermeister der Gemeinde Effeltrich, Herrn Peter Lepper, gemäß § 2 Abs. 3 AVPStG zum Standesbeamten mit der Beschränkung auf die Vornahme von Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften zu bestellen.

 

Die Gemeinschaftsversammlung beschließt den 1. Bürgermeister der Gemeinde Poxdorf, Herrn Paul Steins, gemäß § 2 Abs. 3 AVPStG zum Standesbeamten mit der Beschränkung auf die Vornahme von Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften zu bestellen.