Beschluss: Mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 14, Anwesend: 15, Befangen: 1

Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis.

 

Der ursprüngliche Bauantrag wurde an der Gemeinderatssitzung am 20.01.2020 behandelt und einstimmig abgelehnt.

 

Das Grundstück befindet sich im ehemaligen Bebauungsplangebiet Effeltrich „Südwest“. Nach den Festsetzungen war eine Bebauung mit 2 Vollgeschossen bei einer Dachneigung von 25 +/- 3 Grad zulässig. Das geplante Gebäude ist mit 2 Vollgeschossen und einem ausgebautem Dachgeschoss mit einer Dachneigung von 45 Grad geplant.

 

Das Vorhaben liegt im Zusammenhang bebauter Ortsteile, demnach ist das Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Auf dem Grundstück soll ein Mehrfamilienwohnhaus mit 6 Wohneinheiten entstehen. Nach der Garagen und Stellplatzsatzung der Gemeinde Effeltrich sind bei Mehrfamilienhäusern ab 3 Wohneinheiten für Wohnungen über 75 m² Wohnfläche 2 Stellplätze vorzusehen sowie 10 % für Besucher. Dementsprechend wären für das Bauvorhaben 13 Stellplätze vorzusehen. In den Planungen sind allerdings nur 10 Stellplätze eingezeichnet. Der Stellplatznachweis ist nachzubringen.

 

Die Erschließung (Straße) ist gesichert. Bezüglich des Kanalanschlusses weisen wir den Bauherren darauf hin, dass zwar ein Anschluss an den Mischwasserkanal vorhanden ist, dieser allerdings für 6 Wohneinheiten nicht ausreichen dürfte. Der benötigte Anschluss an den Mischwasserkanal ist bei der Gemeinde zu beantragen und auf eigene Kosten herzustellen.

 

Die Firsthöhe beträgt 12,10 m wobei als Referenzgebäude ein Haus welches 5 Grundstücke weiter westlich liegt dient. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Forchheim liegt das Referenzgebäude im Bereich der umliegenden Bebauung.

Im Bezug zu den direkten Nachbarn übersteigt die Höhe die Nachbargebäude deutlich (10,10 m westlicher Grundstücksnachbar, 8,45 m und 7,40 m östliche Grundstücksnachbarn sowie 5,70 m südlicher Grundstücksnachbar.

 

Weiterhin übersteigt die Geschossfläche mit 600,9 m² das größte vorhandene Gebäude in näherer Umgebung um ca. 13 %.

 

Die Verwaltung empfiehlt das planungsrechtliche Einvernehmen nicht zu erteilen, da sich das Gebäude nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und berechtigte Einwände der Nachbarn vorliegen.

 

Die Einsprüche der Nachbarn liegen dem Gemeinderat im Ratsinformationssystem vor. Dieser erhielt der Bauherr ebenfalls. Die Planung wurde allerdings trotz den Einwänden der Nachbarn nicht mehr geändert.

 

Kein Nachbar hat dem Bauvorhaben zugestimmt.


Beschluss:

Die Gemeinde Effeltrich erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung; Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 1237/4 Gkg. Effeltrich (Kirchenhölzer 16); BVZ 21-19-EF-Tektur entsprechend der am 02.05.2020 eingereichten Planungsunterlagen.