Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 3, Anwesend: 14

Nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 GO ist aus der Mitte des Gemeinderats mindestens ein weiterer Bürgermeister (der „zweite Bürgermeister“) in geheimer Abstimmung zu wählen. Auf diese Wahl ist in der Tagesordnung zur konstituierenden Sitzung ausdrücklich hinzuweisen (Art. 51

Abs. 3 Satz 2 GO). Entsprechendes gilt ggf. für die Wahl eines dritten Bürgermeisters. Es handelt sich also um zwei getrennte Tagesordnungspunkte und Wahlen. Wählbar sind die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, welche die Voraussetzungen für die Wahl zum

ersten Bürgermeister erfüllen (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GO in Verbindung mit Art. 39 GLKrWG). Es wurden, für die Wahl(en) im Vorfeld der Sitzung Stimmzettel mit allen Ratsmitgliedern, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, vorbereitet. Für das Wahlverfahren gilt Art. 51 Abs. 3 GO (vgl. auch § 26 / § 31 der Geschäftsordnungsmuster für kleinere

/ größere Gemeinden). Die Befangenheitsvorschrift des Art. 49 Abs. 1 GO ist bei Wahlen nicht anwendbar (vgl. Art. 49 Abs. 2 Nr. 1 GO). Im Anschluss an die Wahl und nach Annahme der Wahl (vgl. Art. 9 KWBG) sind die weiteren Bürgermeister nach Art. 27 KWBG durch den ersten Bürgermeister zu vereidigen.

 


Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, die Zahl der weiteren Bürgermeister auf 2 festzulegen. Es soll einen zweiten Bürgermeister sowie einen dritten Bürgermeister in der Gemeinde Effeltrich geben.