Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12

Der Gemeinderat Effeltrich nimmt den Bauantrag zur Kenntnis.

 

Das geplante Vorhaben befindet sich im Bereich der Ortsabrundungssatzung „Mittlerer Bühl – Am Felsenkeller“. Gemäß der Einbeziehungssatzung richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB (Innenbereich). Demnach ist ein Vorhaben zulässig wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Die Erschließung ist gesichert. Das Bestandsgelände wurde aufgeschüttet. Die Höhe der Aufschüttung auf das vorhandene Gelände des Grundstückes Am Felsenkeller 5 angepasst.

Geplant ist ein Gebäude mit Keller, Erdgeschoss und Dachgeschoss, wobei das Dachgeschoss als Vollgeschoss zu sehen ist (Dach fängt ab 1,65m an). Die Dachform ist ein Satteldach mit einer Neigung von 30 Grad. Das Gebäude fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

Zwei Nachbarunterschriften wurden verweigert.

 

Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen zu erteilen, da dem Bauvorhaben aus bauplanerischer Sicht nichts entgegensteht. Die eigentumsrechtliche Seite soll zwischen den Eigentümern privatrechtlich geklärt werden.


Beschluss:

Die Gemeinde Effeltrich erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung; Neubau eines Wohnhauses mit Carport und Stützmauer auf dem Grundstück Fl.Nr. 1088/3 Gkg. Effeltrich (Am Felsenkeller 7); BVZ 3-19-EF entsprechend den am 28.01.2019 eingereichten Planungsunterlagen. Das Oberflächenwasser ist auf dem eigenen Grundstück zurückzuhalten. Das Gelände auf dem Grundstück Fl.Nr. 1088/5 Gkg. Effeltrich soll flacher gestaltet werden.